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  1. V ZR 212/95 - Kaufpreisminderung; zugesicherte Eigenschaft; Ertragswert
    Leitsatz: Zur Minderung des Kaufpreises, wenn von zwei zugesicherten Eigenschaften eines Mietgebäudes die eine vorliegt (Mietertrag), die andere aber fehlt (bestimmte Wohn- und Nutzfläche).
    BGH
    25.10.1996
  2. V ZR 212/94 - Ausreiseverkauf; verdeckter Treuhandvertrag; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche vor Vermögensrecht; gutgläubiger Erwerb von Ehegatten; Untergang der örtlichen Räte
    Leitsatz: a) Der Senat hält daran fest, daß der Eigentümer, der bei der Ausreise aus der DDR einen verdeckten Treuhandvertrag über zurückgelassenes Grundeigentum abgeschlossen hat, durch das Vermögensgesetz nicht daran gehindert ist, seine Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91, WM 1993, 998; entgegen BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415). b) Der gutgläubige Erwerb von Ehegatten zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum (DDR:FGB § 13) war auch dann möglich, wenn das Grundstück/Gebäudeeigentum von einem von ihnen veräußert worden war. c) Die örtlichen Räte in der DDR (hier: Magistrat von Berlin) sind mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 untergegangen.
    BGH
    26.01.1996
  3. V ZR 208/94 - Bodenreformgrundstück; Erbe des Neubauern; Zuteilung des Grundstücks als Hauswirtschaft oder zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft; Besserberechtigter
    Leitsatz: Der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Neubauern hat das gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB erworbene Eigen-tum an einem Grundstück aus der Bodenreform nur dann nicht wei-ter zu übertragen, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der ehemaligen DDR die Zuteilung des Grundstücks als Hauswirtschaft oder zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft an ihn bei Ablauf des 15. März 1990 möglich gewesen wäre. Fehlt es hieran, ist das Grundstück an den Fiskus des Lan-des aufzulassen, in dem es belegen ist, soweit kein vorrangig Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist.
    BGH
    16.02.1996
  4. V ZR 200/95 - treuhänderische Erwerbsvereinbarung (Altfall)
    Leitsatz: Zur rechtlichen Bewertung einer vor 1976 in der DDR getroffenen Vereinbarung über den treuhänderischen Erwerb eines Grundstücks.
    BGH
    13.12.1996
  5. V ZR 198/95 - Kreispachtverhältnis; Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises
    Leitsatz: a) Ist in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden, kann der Eigentümer Schadensersatz allenfalls nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern. b) Für die gegenüber dem Rat des Kreises übernommene wertmäßige Verbindlichkeit hat die LPG einzustehen, die das Grundstück nach Auflösung einer zwischenzeitlich gebildeten kooperativen Einrichtung übernommen hat.
    BGH
    25.01.1996
  6. V ZR 177/95 - Eigentumsübergang bei Überlassung des LPG-Grundstücks an neu gegründete LPG
    Leitsatz: Hat eine LPG mit anderen LPGs eine rechtlich unselbständige KAP gebildet (hier 1973), dieser LPG-eigene Grundstücke überlassen und wurde aus der KAP im Zusammenwirken mit den übrigen Trägerbetrieben auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse eine neue LPG (P) gegründet (1979), so ging grundsätzlich auch das Eigentum an den überlassenen Grundstücken auf die LPG (P) über. Für die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Rechtsvorgängerin der LPG (P) streitet die Rechtsvermutung des § 891 BGB.
    BGH
    06.12.1996
  7. 2 Z BR 73/96 - Erbbauzins-Reallast; Gleitklausel
    Leitsatz: Seit der Änderung von § 9 Abs. 2 ErbbauVO durch das Sachenrechtsänderungsgesetz kann eine echte, automatisch wirkende Gleitklausel zum Inhalt einer Erbbauzins-Reallast gemacht werden.
    BayObLG
    18.07.1996
  8. 2 Z BR 64/96 - Wohnungseigentum; Umbauschäden; Haftung des Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung; Bezeichnung der Haftung im Einladungsschreiben; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche
    Leitsatz: 1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstandes im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentümer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.
    BayObLG
    30.10.1996
  9. 2Z BR 124/96 - Wohnungseigentum; Vertretungsregelung
    Leitsatz: Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, daß sich ein Wohnungseigentümer nur durch einen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann, ist wirksam. Sie erlaubt es einem Wohnungseigentümer nicht, sich durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertreten zu lassen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es aber einem Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben unzumutbar sein, an der Vertretungsregelung festgehalten zu werden.
    BayObLG
    12.12.1996
  10. 2 Z BR 108/96 - Wohnungseigentum; Änderung des Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss; Nichtbeschluss
    Leitsatz: 1. Haben die Wohnungseigentümer den in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß geändert, so wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb eines Monats angefochten worden ist. Durch ihn wird die Gemeinschaftsordnung abgeändert und nicht nur überlagert. Ein Anspruch auf Aufhebung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung besteht nicht. 2. Hat ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden, so liegt ein Nichtbeschluß vor, der keinerlei Wirkung hat und daher auch nicht der Anfechtung unterliegt.
    BayObLG
    10.10.1996