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  1. 6 K 1890/95 - Baulandenteignung; staatlich verwaltetes Grundstück; unredlicher Erwerb; Gebäudeeigentum; Nutzungsrech; Eigenheimkauf: Schädigungstatbestand
    Leitsatz: Allein die Kenntnis eines Erwerbers, daß ein staatlich verwaltetes Grundstück nach dem Baulandgesetz enteignet worden ist, um ihm anschließend Gebäudeeigentum und zugehöriges Nutzungsrecht zu verschaffen, macht den Erwerb nicht unredlich. Das gilt selbst dann, wenn die Enteignung den Tatbestand eines § 1 Abs. 1 Buchst. a) oder § 1 Abs. 1 Buchst. b) Vermögensgesetz erfüllt hätte.
    VG Potsdam
    26.11.1996
  2. 1 K 13/95. Me - Nacherbenrecht; Anwartschaftsrecht; Vermögenswert
    Leitsatz: Das Nacherbenrecht gemäß §§ 2100 ff. BGB als Anwartschaftsrecht ist kein von § 2 Abs. 2 VermG geschützter Vermögenswert.
    VG Meiningen
    18.01.1996
  3. 5 K 797/95 Me. - Berechtigung; Verlagsgenossenschaft; Genossenschaftsgrundstück; Treuhandverhältnis
    Leitsatz: Das Vermögensgesetz stellt bei der Frage der Berechtigung darauf ab, ob der Anspruchsteller bzw. sein Rechtsvorgänger tatsächlich Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten gehabt hat.
    VG Meiningen
    29.04.1996
  4. 2 K 80/93. Me - Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Investitionen in wesentlichem Umfang; Werterhöhung; Substanzerhaltung; redlicher Erwerb; Vertrauensschutz
    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 2 lit. c VermG ist verfassungskonform. 2. Investitionen i. S. d. § 4 Abs. 2 c) VermG sind im wesentlichen Umfang, wenn sie einen Wert von wenigstens 25 % des mit dem Faktor 1,3 multiplizierten Einheitswerts des Grundstücks/Gebäudes bezogen auf das Jahr 1935 überschreiten.
    VG Meiningen
    26.06.1996
  5. 2 K 102/95 Me. - Miterbenanteil; Erbauseinandersetzung; staatlicher Verwalter; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Schädigung
    Leitsatz: Die Übertragung eines staatlich verwalteten Miterbenanteils durch den staatlichen Verwalter auf einen anderen Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung stellt eine Veräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dar. Gleichwohl liegt eine Restitutionsansprüche begründende Schädigung nur vor, wenn die Erbauseinandersetzung maßgeblich vom staatlichen Verwalter initiiert worden ist oder wenn die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu einem den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Ergebnis geführt hat. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nicht eröffnet, wenn im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zugleich die Übertragung solcher Grundstücksmiteigentumsanteile vereinbart wird, für die keinerlei staatliche Verwaltung besteht.
    VG Meiningen
    24.04.1996
  6. 7 A 621/93 - Soldatenkameradschaft; Kyffhäuser; Offizierwohlfahrtsgemeinschaft; Rückerstattungsanspruch als Rechtsnachfolger; Restitutionsanspruch
    Leitsatz: Keine Rückerstattungsansprüche als Rechtsnachfolger des NS-Reichs Kriegerbundes Kyffhäuser e.V., hier: a) Bund ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen, b) Offizierwohlfahrtsgemeinschaft e.V.
    VG Magdeburg
    06.02.1996
  7. 3 K 624/96 - Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; Ausgangsbescheid; unbekannten Erben; Nachlasspfleger; Grundbuchänderung; Staatserbrecht; Anfechtungsklage; Erbscheinswirkung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch Erbausschlagung "in Volkseigentum übernommen" wurde i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides an. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch für das Gericht bei einer Anfechtungsklage der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger maßgebend, wenn eine Rückübertragung bereits erfolgte, eine Grundbuchänderung eingetreten ist und der Erbschein zugunsten der DDR erst danach eingezogen wird. 3. Zur Frage des Staatserbrechts, der Wirkung eines Erbscheins zugunsten der DDR.
    VG Leipzig
    02.10.1996
  8. 3 K 379/95 - Widerlegungsvermutung; Kollektivverfolgung; angemessener Kaufpreis; Verkehrswert; Einheitswert
    Leitsatz: 1. Die Widerlegungsvermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO gilt auch für Veräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.9.1935. 2. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist nicht generell nur dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis 20 % des Einheitswertes des Grundstücks überschreitet. 3. Ein Kaufpreis ist angemessen, wenn er dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks entspricht, hierbei ist der Einheitswert - zumindest bis 1935 - ein maßgebliches Kriterium.
    VG Leipzig
    01.02.1996
  9. 3 K 353/95 - Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift; Kollektivverfolgung
    Leitsatz: 1. Bei Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerungen gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG. Es ist vielmehr der volle Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu erbringen. 2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen im Falle einer Zwangsversteigerung dann vor, wenn entweder die Verschuldungslage bereits auf verfolgungsbedingten Momenten beruht (Flucht in das Ausland und damit einhergehende fehlende Möglichkeit der Erhaltung der Vermögenswerte) oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in diskriminierender Weise Rechte des Verfolgten mißachtet bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewandt wurden.
    VG Leipzig
    05.06.1996
  10. 3 K 1143/94 - Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift
    Leitsatz: 1. Bei Vermögensentziehung durch Zwangsvollstreckung gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG. 2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen bei einer Zwangsvollstreckung jedenfalls dann vor, wenn der vorläufige Vollstreckungsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde, daß es sich um jüdisches Eigentum handelt. 3. Der Vermögensvertrag zwischen Schweden und der DDR vom 24. Oktober 1986 betrifft nur Maßnahmen, die nach Gründung der DDR durch diese erfolgten.
    VG Leipzig
    15.02.1996