Urteil Unklarheitenregel für Auslegung von AGB, vertragliche Abrechnungsfrist für Heizkosten, Ausschlussfrist für Nachforderungen bei verspäteter Abrechnung von Betriebskosten
Schlagworte
Unklarheitenregel für Auslegung von AGB, vertragliche Abrechnungsfrist für Heizkosten, Ausschlussfrist für Nachforderungen bei verspäteter Abrechnung von Betriebskosten
Leitsatz
a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 m.w.N.; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, GE 2012, 889 = NJW 2012, 2270 Rn. 28 m.w.N.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, GE 2015, 116 = WuM 2015, 80 Rn. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO. m.w.N.; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO.; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16).
b) Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“, ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.
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