1 T 29/26 - Rückgabeanspruch bei Mietermehrheit auch gegen längst ausgezogene Mieter
Leitsatz: 1. Der Rückgabeanspruch richtet sich gegen alle Mieter, und zwar unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses teilweise oder überhaupt noch Besitz an der Mietsache haben.2. Auch nach dem Auszug eines Mitmieters hat der Vermieter nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage gegen den Mieter, der den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat.