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  1. V ZB 37/15 - Pfandrechtserstreckung auf Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen Notar, Pfändung des Notaranderkontos
    Leitsatz: Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
    BGH
    09.06.2016
  2. LwZR 12/07 - Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen; keine strafrechtliche Rehabilitierung für Verwaltungsunrecht; Restitutionspflicht für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen bei Verstoß gegen Völkerrecht
    Leitsatz: 1. Bodenreformenteignungen sind nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen. 2. Die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht können auch keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen. 3. Aus dem Völkerrecht lässt sich selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. 4. Auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch fällt unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und wird damit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BGH
    28.11.2008
  3. VIII ZR 26/17 - Kein Schadensersatz statt der Leistung nach Geltendmachung der Minderung
    Leitsatz: 1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen. 2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. 3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.
    BGH
    09.05.2018
  4. VIII ZR 125/21 - Erstattungsanspruch für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse
    Leitsatz: Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann.
    BGH
    26.04.2023
  5. VIII ZR 243/13 - Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher; Unternehmer; gewerbliche Tätigkeit; gewerbliche Zwecke; Preisanpassungsklausel; Verbrauchereigenschaft färbt ab
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. 2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
    BGH
    25.03.2015