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29 C 53/15 - Kosten der Fenstersanierung, unbeschränktes Einberufungsrecht des VerwaltersLeitsatz: 1. Dachfenster stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Eigentümer können durch eine klare und eindeutige Regelung von der Zuordnung der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung abweichen.2. In der Teilungserklärung können klare Kostenteilungsregelungen getroffen werden.3. Aus der Regelung des § 24 WEG folgt nicht, dass Verwalter im Hinblick auf die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung beschränkt werden können.4. Das bloße Behaupten eines Ladungsmangels ohne nähere Darlegung der Kausalitätsvermutung reicht nicht aus. Ein Eigentümer kann im Einzelfall auf einer Protokollberichtigung bestehen. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Mitte09.06.2016
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2 BvR 2063/11 - Rehabilitierungsverfahren; Rechtsstaatsprinzip; Amtsermittlungspflicht; Kinderheimunterbringung; Durchgangsheim; JugendwerkhofLeitsatz: Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt die Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Erkenntnisquellen im Rehabilitierungsverfahren.BVerfG18.12.2014
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V ZR 277/23 - Vorläufige Untersagung der Umwandlung mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche ErhaltungsverordnungLeitsatz: 1. a) Teilt ein Grundstückseigentümer, dem die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum mit Blick auf eine im Aufstellungsverfahren befindliche Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt ist, sein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum und beantragt den Vollzug der Teilung, ist die in das Grundbuch eingetragene Teilung gegenüber dem Verbotsgeschützten relativ unwirksam. Der Verbotsgeschützte kann sich gemäß §§ 888, 883 Abs. 2 BGB auf die relative Unwirksamkeit berufen und die Löschung der Rechte verlangen.b) Der Widerruf der vorläufigen Untersagung lässt die Teilung nicht wirksam werden, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits in Kraft getreten ist. Dass ein aus der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung folgendes Genehmigungserfordernis gemäß § 878 BGB analog unbeachtlich ist, ändert an der relativen Unwirksamkeit der Teilung ebenfalls nichts.2. Eine relativ unwirksame Teilung in Wohnungs- oder Teileigentum, die trotz Widerrufs der die relative Unwirksamkeit begründenden vorläufigen Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB dem Verbotsgeschützten gegenüber unwirksam bleibt, weil vor dem Widerruf die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in Kraft getreten ist, wird nicht mit dem Inkrafttreten einer gemäß § 250 Abs. 7 Satz 1 BauGB grundsätzlich vorrangigen Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 BauGB wirksam. Die Eintragung der Teilung führt auch nicht zu einer die relative Unwirksamkeit der Teilung beseitigenden Genehmigungsfiktion nach § 250 Abs. 5 Satz 2 BauGB.BGH20.12.2025
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1 W 373-412/18 - Grunddienstbarkeit für Stellplätze auf NachbargrundstückLeitsatz: Zur Auslegung einer im Jahr 1958 im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Wagenabstellplätzen auf dem Nachbargrundstück.KG27.08.2019
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IV ZR 246/03 - Grundstücksübertragung; Vermächtnisnehmer; VerjährungLeitsatz: 1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war. 2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a. F., der mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden ist.BGH16.03.2005