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Urteil Obdachlosenbeherbergung als gewerbliche Zimmervermietung
Schlagworte
Obdachlosenbeherbergung als gewerbliche Zimmervermietung
Leitsätze
1. Die Beherbergung von Obdachlosen aufgrund von Kostenübernahmebescheinigungen des Bezirksamtes, die auf einen Tagessatz bezogen sind, fallen als gewerbliche Zimmervermietung nicht unter § 565 BGB.
2. Eine Herausgabepflicht der Bewohner gemäß § 546 Abs. 2 BGB bezieht sich im Zweifel nur auf die ihnen zugewiesenen Zimmer und anteilige Gemeinschaftsflächen.
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