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  1. 93 C 2338/20 - Auskunftspflicht des Vermieters zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters, Datenverarbeitung durch Ablesedienstleister
    Leitsatz: 1. Zu den personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO gehört insbesondere der Name des Mieters, u. a. aber auch seine Anschrift und seine Telefonnummer. 2. Eine Verarbeitung liegt bereits durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon vor, außerdem durch die Übermittlung an einen Dienstleister und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung. 3. Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. 4. Eine Sammlung von Mietverträgen ist ebenfalls ein Dateisystem i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Schon eine Sammlung von Handzetteln kann ein Dateisystem sein. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Wiesbaden
    26.04.2021

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