93 C 2338/20 - Auskunftspflicht des Vermieters zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters, Datenverarbeitung durch Ablesedienstleister
Leitsatz:
1. Zu den personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO gehört
insbesondere der Name des Mieters, u. a. aber auch seine Anschrift und
seine Telefonnummer.
2. Eine Verarbeitung liegt bereits durch die Speicherung von Namen und
Telefonnummer in einem Mobiltelefon vor, außerdem durch die Übermittlung an
einen Dienstleister und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum
Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung.
3. Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der
Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht.
4. Eine Sammlung von Mietverträgen ist ebenfalls ein Dateisystem i.S.v.
Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Schon eine Sammlung von Handzetteln kann ein
Dateisystem sein.
(Leitsätze der Redaktion)