31 S 10277/19 - Abschleppkosten für kurzfristiges Parken auf fremdem Stellplatz
Leitsatz: 1. Der Besitzer eines Stellplatzes ist auch ohne eigene konkrete Nutzungsabsicht berechtigt, sofort ein Abschleppunternehmen zur Entfernung eines widerrechtlich abgestellten Autos zu beauftragen. Auf die Dauer der Störung kommt es nicht an.2. Der Störer ist zur Erstattung der ortsüblichen Kosten einer Leerfahrt verpflichtet; Inkassokosten, Vorbereitungskosten oder eine Verwaltungspauschale gehören nicht dazu.(Leitsätze der Redaktion)