Urteil Teilnichtigkeit von Abrechnungsbeschlüssen über „Jahresabrechnung“
Schlagworte
Teilnichtigkeit von Abrechnungsbeschlüssen über „Jahresabrechnung“
Leitsätze
1. Wird im Abrechnungsbeschluss weiterhin „die Jahresabrechnung“ und nicht, wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen, führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht. Dies kann bei der Kostenentscheidung mit einer Kostenquote von 1/3 zu Lasten der GdWE berücksichtigt werden.
2. Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH, NZM 2023, 288).
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