Urteil Berücksichtigung von Hobbyräumen bei Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Berücksichtigung von Hobbyräumen bei Mieterhöhungsverlangen
Leitsätze
1. Für die Berechnung der Wohnfläche in einem Mieterhöhungsverlangen kommt es nicht darauf an, ob mitvermietete Räume im Untergeschoss bauordnungsrechtlich als nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet eingestuft wurden.
2. Hobbyräume sind nach der maßgeblichen Wohnflächenverordnung keine Zubehörräume, sondern wie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche Räume zumindest zum Teil bei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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