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Urteil Pauschalhonorar für vorprozessuale Tätigkeit keine Geschäftsgebühr i. S. v. RVG


Schlagworte

Pauschalhonorar für vorprozessuale Tätigkeit keine Geschäftsgebühr i. S. v. RVG; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr; vorprozessuale Anwaltstätigkeit

Leitsatz

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

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