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Urteil Eigenbedarfskündigung, angemessener Ersatzwohnraum i.S.v. § 574 Abs. 2 BGB, Nachweis hinsichtlich Bemühungen um Ersatzwohnraum, Räumungsfrist


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung, angemessener Ersatzwohnraum i.S.v. § 574 Abs. 2 BGB, Nachweis hinsichtlich Bemühungen um Ersatzwohnraum, Räumungsfrist

Leitsätze

1. Es genügt für die (formelle) Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung, wenn die privilegierte Bedarfsperson namentlich genannt wird; die namentliche Nennung des Lebensgefährten, der mit einziehen soll, ist nicht erforderlich.

2. An angemessenem Ersatzwohnraum, der zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, fehlt es nicht schon deshalb, weil eine angebotene Ersatzwohnung deutlich kleiner ist als die bisherige. Eine Wohnung mit drei Zimmern ist für drei Personen grundsätzlich zumutbar; auch dass vom Familiennettoeinkommen 28 % für die Miete aufgebracht werden müssten, schließt für sich genommen die Zumutbarkeit nicht aus.

3. Die Tatsache, dass in Berlin die Gesetzes- bzw. Verordnungslage einer tatsächlichen Mangellage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt Rechnung trägt, genügt nicht, um den Nachweis dafür, dass geeigneter Ersatzwohnraum nicht beschafft werden kann, als geführt anzusehen. Feststellungen dazu, ob der Mieter seiner Obliegenheit nachgekommen ist, sich intensiv um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, sind nicht im Hinblick auf eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt entbehrlich.

4. Zur Interessenabwägung zur Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO (hier: Frist von rund sieben Monaten bis zum 30.11.2024).

(Leitsätze der Redaktion WuM)

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