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Urteil Formwirksamer Ausschluss der Eigenbedarfskündigung, Auslagerung wesentlicher Bestandteile des Mietvertrags, Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis und Schriftformmangel


Schlagworte

Formwirksamer Ausschluss der Eigenbedarfskündigung, Auslagerung wesentlicher Bestandteile des Mietvertrags, Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis und Schriftformmangel

Leitsätze

1. Bei Auslagerung wesentlicher Bestandteile des Mietvertrags in andere Schriftstücke ist die Urkundeneinheit gewahrt, wenn die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht wurde, was durch eine Verbindung mit dem Mietvertrag geschehen kann oder (alternativ) eine Unterzeichnung und Bezugnahme auf den Hauptvertrag.

2. Selbst wenn sich eine Kündigungsbeschränkung dem Wortlaut nach auf einen namentlich bezeichneten Vermieter bezieht, bindet sie den Erwerber, sofern kein Anhaltspunkt besteht, dass die Mietvertragsparteien die Kündigungsbeschränkung konkludent nur für den Zeitraum vereinbaren wollten, in dem die Wohnung im Eigentum des vertragsschließenden Vermieters stand.

3. Eine Mieterhöhung im Wohnraummietverhältnis führt nicht zum (Schrift-) Formmangel.

(Leitsätze der Redaktion)

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