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8 C 42/07 - Keine Umlage von Hauswartskosten ohne Erläuterung der Tätigkeiten des Hauswarts; Betriebskostenabrechnung; ErläuterungspflichtLeitsatz: Der Vermieter darf in der Betriebskostenabrechnung Kosten für den Hauswart nur dann ansetzen, wenn die Tätigkeiten des Hauswarts und die Kosten dafür dargelegt sind. Ohne eine Erläuterung ist die Abrechnung unwirksam.AG Köpenick20.06.2007
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5 C 491/06 - Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters; Beginne der Verjährung; Einräumung des vertragsgemäßen Gebrauchs; Umsetzwohnung; WiederherstellungsverpflichtungLeitsatz: 1. Der Anspruch des Mieters auf Einräumung des vertragsgemäßen Gebrauchs verjährt in drei Jahren. 2. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Mieters von den Umständen, die den Anspruch begründen. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte19.06.2007
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9 C 113/07 - Aufrechnung mit vor Beginn der Zwangsverwaltung fälligen Betriebskostenguthaben gegenüber danach fälliger MietforderungLeitsatz: Der Mieter kann mit einer vor Beginn der Zwangsverwaltung fälligen Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung nicht gegenüber einer erst Monate nach Beginn der Zwangsverwaltung fälligen laufenden Mietforderung aufrechnen. (Leitsatz des Einsenders)AG Wedding18.06.2007
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12 C 86/07 - Geleaster KaltwasserzählerLeitsatz: Ein geleaster Kaltwasserzähler ist wohnwerterhöhend.AG Köpenick07.06.2007
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8 C 450/06 - Unwirtschaftliche Wärmecontractingkosten nicht umlegungsfähig; Gebot der Wirtschaftlichkeit; Nahwärme und FernwärmeLeitsatz: Auch wenn schon bei Beginn des Mietverhältnisses die Beheizung durch Nah(?)wärme (Wärmecontracting) erfolgt, darf der Vermieter überhöhte und damit unwirtschaftliche Kosten nicht umlegen.AG Lichtenberg29.05.2007
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211 C 426/06 - Betriebskostenabrechnung bei Vermieterwechsel; Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen; Vorwegabzug; Zugangsbeweis für Abrechnungen; Betriebskostenabrechnung im RückzahlungsprozeßLeitsatz: 1. Bei fortbestehendem Mietverhältnis müssen sich Mieter nach einem Eigentümer- und Vermieterwechsel wegen der Abrechnungsperioden, für deren Abrechnung der Voreigentümer zuständig ist, bei unterbliebener Abrechnung nicht auf eine Abrechnungsklage verweisen lassen. 2. Eine Betriebskostenabrechnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, deren Zugang beim Mieter der Vermieter beweisen muß. 3. Im Rahmen einer Klage des Mieters auf Rückzahlung von Vorschüssen steht dem Vermieter das Recht zu, noch im Prozeß eine Abrechnung über die angefallenen Betriebskosten des Abrechnungsjahrs zu erteilen. Bis zur erstmaligen Vorlage einer solchen Abrechnung, die im Prozeß erfolgt, ist nach einem Eigentümer- und Vermieterwechsel eine Klage auf Rückzahlung des gesamten Betriebskostenvorschusses begründet, so daß mit der Vorlage der Abrechnung hinsichtlich der begründeten Posten eine Erledigung der Hauptsache eintritt. 4. Bei einem gemischt genutzten Gebäude mit Gewerbe- und Wohneinheiten ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und fällige Abrechnung, daß die Kosten, die auf den Gewerberaum entfallen, vorweg abgezogen und den Gewerbemietern speziell in Rechnung gestellt werden. Dazu sind durch gesonderte Meßeinrichtungen und Vorkehrungen die Kosten der Gewerbemieter vorweg zu erfassen. Nur ausnahmsweise kann ein Vorwegabzug entfallen, wenn unter anderem die Gewerbemieter keine höheren Kosten verursachen. Diese Voraussetzungen hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen. Gaststätten weisen gegenüber Wohnungsmietern üblicherweise einen höheren Wasserverbrauch auf. (Leitsätze des Einsenders)AG Charlottenburg24.05.2007
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3 C 177/07 - Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei Mieterauszug und unbekannter neuer Anschrift; Auszug des Mieters ohne Mitteilung einer neuen Anschrift; Nachforderung aus verspäteter Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der neuen Anschrift als Mietnebenpflicht: Obliegenheitsverletzung; Verhinderung oder Verzögerung des ZugangsLeitsatz: Zieht der Mieter aus, ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen, kann er sich später gegen eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht darauf berufen, dass ihm die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen ist.AG Bad Neuenahr-Ahrweiler23.05.2007
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203 C 473/06 - Kündigung der Mitgliedschaft des insolventen Mieters in der Genossenschaft zwecks Erlangung des AuseinandersetzungsguthabensLeitsatz: Der Insolvenzverwalter (Treuhänder) ist bei Insolvenz des Mieters einer Genossenschaftswohnung nicht berechtigt, dessen Mitgliedschaftsverhältnis zur Genossenschaft zu kündigen, um das Auseinandersetzungsguthaben zur Masse ziehen zu können. (Redaktion der Redaktion)AG Charlottenburg23.05.2007
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4 C 592/06 - Keine Nachforderung bei vorbehaltloser Kautionsabrechnung; negatives Schuldanerkenntnis; nachträgliche MängelLeitsatz: Rechnet der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution vorbehaltlos ab, liegt darin hinsichtlich weiterer dem Vermieter bekannter Ansprüche ein negatives Schuldanerkenntnis mit der Folge, daß diese Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.AG Tiergarten16.05.2007
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2 C 507/06 - Ablesewerte der Heizkostenverteiler an SteigeleitungenLeitsatz: Auch die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen müssen bei der Berechnung der verbrauchabhängigen Heizkosten berücksichtigt werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Hohenschönhausen15.05.2007