Urteil Keine Verfassungsbeschwerde bei vom Eigentümer zu vertretender Ermittlung eines zu geringen Verkehrswertes
Schlagworte
Keine Verfassungsbeschwerde bei vom Eigentümer zu vertretender Ermittlung eines zu geringen Verkehrswertes
Leitsätze
1. Der Eigentümer eines Hausgrundstücks, für das im Rahmen der Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung eingeholt werden soll, kann sich nicht auf Unrichtigkeit des Verkehrswertgutachtens berufen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige den Wert möglicherweise deshalb zu niedrig ermittelt hat, weil der Eigentümer jegliche Kooperation mit dem Sachverständigen verweigert und ihm auch das Betreten des Grundstücks nicht gestattet hatte.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert es, daß vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes alle bei den Fachgerichten bestehenden Möglichkeiten ergriffen werden, eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu korrigieren; das Verfassungsbeschwerdeverfahren dient auch nicht zur Nachholung von bei den Fachgerichten unterlassenen Sachvorträgen.
(Leitsatz der Redaktion)
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