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5 C 335/88 - Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Mängel -; Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Balkon (Nordseite), kein wohnwerterhöhendes merkmal; Flisen (Plastik), kein wohnwerterhöhendes merkmal; Stuckverkleidung, wohnwerterhöhendes merkmal; Parkett, wohnwerterhöhendes Merkmal; Mängel, beseitigte kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Elektrosteiegleitng, wohnwerterhöhenes MerkmalLeitsatz: 1. Vom Mieter selbst behobene Mängel eines wohnwerterhöhenden Merkmals (hier: Parkett) schließen eine Mieterhöhung nach § 2 MHG nicht aus (Abgrenzung zu BayObLG NJW 1981, 2259). 2. Ein wohnwertminderndes Merkmal (hier: Putzschäden) muß auf Dauer vorhanden sein. Beseitigt der Vermieter den Mangel nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens aber vor der mündlichen Verhandlung, entfällt eine Wohnwertminderung.AG Tiergarten31.10.1988
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5 C 509/88 - Anspruch auf nicht personenbezogene Untervermietungs-Erlaubnis; Untervermietung, Genehmigung; Gebrauchsüberlassung an einen Dritten; Zustimmungspflicht des Vermieters; Erlaubnis zur Untervermietung, nicht personenbezogen; Wohngemeinschaft des MietersLeitsatz: 1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Genehmigung zur Untervermietung, wenn er dem Vermieter den Namen des Untermieters nennt. 2. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vermieter sich grundlos weigert, die Untervermietung überhaupt zu gestatten.AG Tiergarten31.10.1988
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16 C 494/88 - Preisrecht; Nachholung von MieterhöhungenLeitsatz: Nach dem bis Ende 1987 geltenden Preisrecht zulässige Mieterhöhungen kön-nen nach Außerkrafttreten der Preisrechtsvorschriften nicht mehr nachgeholt werden.AG Schöneberg28.10.1988
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6 C 343/88 - Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe; Verkehrslärm (Kaiserdamm); Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete/Berliner Mietspiegel; Mittelwert/Berliner Mietspiegel; Gäste- WC/wohnwerterhöhendes Merkmal; Verfliesung/wohnwerterhöhendes Merkmal; Parkettböden/wohnwerterhöhendes Merkmal; Stuck/wohnwerterhöhendes Merkmal; Balkon/wohnwerterhöhendes Merkmal; Lärmbelästigung/wohnwertminderndes Merkmal; Kabelanschluß/wohnwerterhöhendes Merkmal; Gegensprechanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Türöffnungsanlage/wohnwerterhöhendes Merkmal; Wohnumfeld/Verkehrslärm als wohnwertminderndes Merkmal; Orientierungshilfe/Berliner MietspiegelLeitsatz: 1. Auch eine mittels Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhung nach § 2 MHG (Vm. § 2 GVW ist auf ihre materielle Berechtigung hin anhand des Berliner Mietspiegels zu überprüfen. 2. Zur Berücksichtigung des erheblichen Straßenverkehrslärms auf dem Kaiserdamm bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.AG Charlottenburg27.10.1988
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7 C 431/88 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Orientierungshilfe; Badheizung; Doppelkastenfenster; Isolierverglasung in der Küche; Balkon; FahradkellerLeitsatz: 1. Zur Anwendung der Orientierungshilfe des Berliner Mietpreisspiegels für Altbauwohnungen. 2. Elektrischer Wandstrahler als ausreichende Beheizung des Bades. 3. Isolierverglasung der Küche und Doppelkastenfenster in den Zimmern kein wohnwerterhöhendes Merkmal. Ebenso kein wohnwerterhöhendes Merkmal Balkon von 3,20 m2. 4. Keine Wohnwertminderung, weil Fahrräder nicht abgestellt werden können und die Kosten der Ofenreinigung den Mietern obliegt.AG Neukölln20.10.1988
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11 C 593/88 - Klage/auf künftige Räumung; künftige Räumung/Klage auf; Räumung/künftige; Schweigen des Mieters/auf Kündigung, kein Grund für Klage auf künftige Räumung; Kündigung/Schweigen des Mieters auf Kündigung kein Grund für Klage auf künftige Räumung; Räumung/Klage auf künftigeLeitsatz: Das bloße Schweigen des Mieters auf eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung gibt dem Vermieter kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 259 ZPO.AG Schöneberg18.10.1988
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11 C 318/88 - Modernisierung/unzumutbare Härte; Modernisierung/finanzielle Härte; finanzielle Härte/Modernisierung; unzumutbare Härte/Modernisierung; Härte/Ausschlußgrund für Modernisierung; Zustand/allgemein üblicher bei Modernisierung; Gasetagenheizung/Wertverbesserung; Modernisierung/Gasetagenheizung; Wertverbesserung/GasetagenheizungLeitsatz: Keine Pflicht zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung, wenn die durch die Modernisierung verursachte neue Miete nebst Heizkosten 49 % des Nettoeinkommens des Mieters ausmacht. Der Umstand, daß die 149 qm große Wohnung von nur einer Person bewohnt wird, hat hierbei außer Betracht zu bleiben.AG Schöneberg17.10.1988
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2 C 322/88 - Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Bruttokaltmiete/ortsübliche Vergleichsmiete (Berliner Mietspiegel); Betriebskosten/Teil der ortsüblichen Vergleichsmiete (Berliner Mietspiegel); ortsübliche Vergleichsmiete/Bruttokaltmiete (Berliner Mietspiegel), Mieterhöhungserklärung/Angabe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Bruttokaltmiete (Berliner Mietspiegel); Mieterhöhungserklärung/WirksamkeitsvoraussetzungLeitsatz: Die Klage ist unzulässig, da ihr kein wirksames Erhöhungsverlangen des Kl. vorausgegangen ist (s. §§ 1 GVW, 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 MHG). Das Erhöhungsverlangen des Kl. vom 27. Januar 1988 weist in seiner Begründung einen wesentlichen Mangel auf (wobei hier dahinstehen kann, ob die Differenzen zwischen Erhöhungsschreiben - Erhöhung von 528,35 DM auf 554,19 DM - und Klageantrag - Erhöhung von 524,22 DM auf 550,06 DM - die Wirksamkeit des Verlangens berühren; vgl. dazu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 640): Der Kl. hat in seinem Erhöhungsverlangen (unter zutreffender Einhaltung der sogenannten Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 GVW) einen Erhöhungsbetrag von 25,84 DM ausgewiesen, was zur Anhebung der monatlichen Miete auf 554,19 DM führen sollte. Zur Begründung hat der Kl. auf den Berliner Mietspiegel, dessen einschlägiges Feld 03 auf der Rückseite des Schreibens ausreichend kenntlich gemacht worden war, und auf "damit verlangte Miete je qm/monatlich von 4,62 DM" verwiesen. Der letztgenannte Betrag läßt sich jedoch aus der Erklärung des Kl. nicht nachvollziehen. Teilt man nämlich, wie es auch die Aufgliederung des vom Kl. benutzten Formulars nahelegt, die neue Miete von 554,19 DM durch die Wohnfläche von 117,37 qm, so ergibt sich eine qm-Miete von 4,72 DM und nicht von 4,62 DM. Zwar hat der Kl. die Ansicht vertreten, die von ihm ausgewiesene qm-Miete treffe zu, weil bei dem Vergleich mit der Mietspiegelmiete Betriebskostenerhöhungen unberücksichtigt zu bleiben hätten (womit sich die Rechnung wie folgt darstellt: 516,90 DM + 5 % (= 25,85 DM) = 542,75 DM : 117,37 qm = 4,62 DM). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Betriebskostenerhöhungen haben nämlich lediglich bei der Ermittlung der Kappungsgrenze außer Betracht zu bleiben (s. § 2 Abs. 1 GVW). Bei der Ermittlung der neuen qm-Miete und der Beurteilung der Ortsüblichkeit anhand des Mietspiegels kann dergleichen jedoch nicht gelten, denn der Mietspiegel geht von qm Mieten aus, die aufgrund der sogenannten Bruttokaltmieten ermittelt wurden, also der Grundmiete einschließlich der Betriebskosten. Will man folglich einen echten Vergleich der vom Mieter geforderten neuen Miete mit der ortsüblichen Miete, wie sie sich aus dem Mietspiegel ergibt, vornehmen, so müssen beide qm-Werte aus der Bruttokaltmiete ermittelt werden. Das vom Kl. gewählte Verfahren ist irreführend. Es gibt der Mieterin keine korrekte Information und kann damit kein sinnvoller Anstoß zu einer vorprozessualen Befriedigung des sich anbahnenden Streits zwischen den Mietvertragsparteien sein (vgl. auch Sternel a.a.O. Rdnr. 651). Der vorstehend dargelegte Mangel der Begründung des Erhöhungsverlangens führt zur Nichtigkeit der Erklärung (Sternel a.a.O. Rdnr. 701). Das Gericht verkennt dabei nicht, daß die Rechtsprechung teilweise dazu neigt, auch grobe Mängel in der Begründung des Erhöhungsverlangens hinzunehmen. Dabei wird jedoch übersehen, daß zumindest im Falle einer falschen Begründung, mit der die Verhältnisse günstiger dargestellt werden als sie es tatsächlich sind, jedenfalls ein wenig gewandter Mieter maßgeblich in seiner Entschließung über die Zustimmung beeinflußt werden kann. Eine solche dem Gebot von Treu und Glauben zuwiderlaufende Verhaltensweise des Vermieters darf von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden (s. ferner die überzeugenden Ausführungen bei Sternel a.a.O. Rdnr. 654 f.). ...AG Tiergarten17.10.1988
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6 C 370/88 - Postgebühren; Erhöhung; GebührenvorauszahlungLeitsatz: Keine Berechtigung der Post zur Erhöhung der Gebühren, wenn der Grundstückseigentümer eine Gebührenvorauszahlung für zehn Jahre geleistet hat.AG Charlottenburg14.10.1988
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6 C 158/88 - Abrechnung nach Gradtagsanteilen; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Mieterwechsel während der Heizperiode, Zwischenablesung, Gradtagszahlen-Anteile, Aufteilung der Heizkosten, Heizkostenverteilung, verbrauchsabhängigeLeitsatz: Zumindest dann, wenn der Mieterwechsel erst einen (Sommer-)Monat nach der Auswechselung der Verdunster-Ampullen stattgefunden hat, ist eine Zwischenablesung zur Abrechnung der Heizkosten nicht erforderlich.AG Neukölln13.10.1988