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Urteil Ersparte Mietaufwendungen, Nichtgebrauch der Mietsache


Schlagworte

Ersparte Mietaufwendungen, Nichtgebrauch der Mietsache

Leitsatz

Zu den ersparten Aufwendungen, die sich der Vermieter bei persönlicher Verhinderung des Mieters nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Miete anrechnen lassen muss, können auch Mietaufwendungen gehören, falls der Vermieter das Mietobjekt selbst von einem Dritten anmietet und ihm dafür wegen der Verhinderung seines Mieters keine Kosten entstehen.

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