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  1. BVerwG 3 C 21.97 - Vermögenszuordnung; Restitutionsberechtigte; Funktionsnachfolge
    Leitsatz: Kommt für eine Funktionsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG eine länderübergreifende öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht in Betracht, so sind unter der Voraussetzung einer überwiegend gleichen Funktionsausübung als Restitutionsberechtigte auch solche Körperschaften in Erwägung zu ziehen, deren Aufgaben sich auf ein Bundesland beschränken.
    BVerwG
    24.09.1998
  2. BVerwG 3 C 19.12 - Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen; kommunales Verwaltungsvermögen; Zuordnungsbescheid; Zuordnungsverfahren; Rücknahmeermessen; Zwei-Jahres-Frist; Bestandskraft; Zustellung; Verfahrensbeteiligung; Zuordnungsanspruch; Zuordnungsprätendent; Treuhandanstalt; Zuordnungsbehörde; Verwirkung; Stichtage; Nutzungsverhältnisse; Einigung über die Zuordnung; Sammelzuordnung
    Leitsatz: Die Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG beginnt auch bei der Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG mit der Bestandskraft des zurückzunehmenden Zuordnungsbescheides (Bestätigung des Beschlusses vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - ZOV 2010, 148).
    BVerwG
    25.04.2013
  3. BVerwG 3 C 31.03 - Fernwasserversorgung; örtliche Gemeinschaft; Gemeindebevölkerung; Gemeindegebiet; Daseinsvorsorge; Zuordnungsvorbehalt; Geschäftsanteil; Erlösauskehr; kommunale Selbstverwaltung; Finanzvermögen; Verwaltungsvermögen; kommunales Eigentum; Gesellschaftsanteile; Verteilnetze; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebensowenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an. § 6 ZOEG enthält keine abschließende Aufzählung von Zuordnungsvorbehalten.
    BVerwG
    20.01.2005
  4. BVerwG 3 C 31.98 - Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Begünstigter; Rechtsnachfolger; Bodenreformgrundstück; Zuteilung des Eigentums; Rat des Kreises; Zuordnung; LPG; Neubauernwirtschaft; sozialistisches Eigentum; Volkseigentum
    Leitsatz: 1. Auf einen Verwaltungsakt i. S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel. 2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
    BVerwG
    26.08.1999