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  1. 28 C 568/88 - Kündigung; Schönheitsreparaturen; Nichtdurchführung
    Leitsatz: Weder fristlose noch fristgerechte Kündigung eines Mietverhältnisses sind berechtigt, wenn der Mieter die ihm turnusmäßig obliegenden Schönheitsreparaturen in der Wohnung nicht ausführt, die Wohnung jedoch in ordentlichem Zustand ist und Substanzschäden ausgeschlossen sind.
    AG Düsseldorf
    08.12.1989
  2. 33 C 1823/89-31 - Verkauf der Mietsache; Eigentumswechsel; Leistung der Mietzahlung; Forderungsübergang; Zugang einer Willenserklärung
    Leitsatz: Der Mieter leistet mit befreiender Wirkung an den bisherigen Eigentümer, solange er keine positive Kenntnis davon hat, daß die Mietzinsforderung auf den Grundstückserwerber übergegangen ist.
    AG Frankfurt/Main
    14.07.1989
  3. 33 C 4245/89-26 - formelle Anforderungen; Eigenbedarfskündigung; Kündigungsschreiben; Begründung
    Leitsatz: Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund muß jedenfalls so bezeichnet sein, daß er identifiziert und von anderen unterschieden werden kann.
    AG Frankfurt/Main
    21.12.1989
  4. - 10 C 2183/89 - Kündigungsrecht; Kommanditist; Betriebsbedarf
    Leitsatz: Betriebsbedarf an einer Wohnung kann nur derjenige Vermieter geltend machen, der den Betrieb eigenverantwortlich unternehmerisch führt und im Außenverhältnis die Interessen des Betriebes vertritt sowie durchzusetzen in der Lage ist, nicht jedoch ein Kommanditist.
    AG Freiburg
    17.11.1989
  5. C 109/89 - Eigenbedarf; Wohnrecht, lebenslanges; Lebenszeit; Mietverträge; Mietverhältnis auf Lebenszeit; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Vertragsanpassung
    Leitsatz: Der auf Lebenszeit vereinbarte Mietvertrag kann vom Vermieter, der die Wohnung zur Unterbringung einer Pflegeperson benötigt, nicht aus diesem Grunde gekündigt werden, ebensowenig kann der Vermieter die Auflösung des Vertrages verlangen.
    AG Geesthacht
    04.08.1989
  6. 3 C 434/89 - Beweissicherungsverfahren; Kosten; erforderliche Aufwendungen; Feuchtigkeit
    Leitsatz: Der Mieter kann die ihm entstandenen Kosten für ein Beweissicherungsverfahren vom Vermieter ersetzt verlangen, das aufgrund von Feuchtigkeit in seiner Wohnung und der Behauptung des Vermieters, die Ursache hierfür stamme aus dem Bereich des Mieters, notwendig ist, wenn das Gutachten die Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters feststellt.
    AG Gelsenkirchen
    04.08.1989
  7. 11 C 152/89 - Rechtsweg; Gerichtsstandsvereinbarung; Dienstwohnung; Mangel; öffentlicher Dienst
    Leitsatz: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst Schadensersatzansprüche wegen Wohnungsmängeln im Sinne der §§ 537, 538 BGB an einer Wohnung geltend macht, die ihm als Inhaber eines bestimmten Dienstpostens ohne Abschluß eines Mietvertrages als Dienstwohnung zugewiesen worden ist und für die eine Dienstwohnungsvergütung verlangt wird. Die mietrechtlichen Vorschriften des BGB sind in einem solchen Fall nicht anwendbar.
    AG Grevenbroich
    10.07.1989
  8. 37 b C 2716/88 - Eigenbedarf; Ersatzwohnung; Alternativwohnung; Kündigung
    Leitsatz: Für die Deckung des Eigenbedarfs muß der Vermieter auf eine im gleichen Haus vorhandene, im wesentlichen gleichwertige Wohnung zurückgreifen, auch wenn er mit dieser Wohnung höhere Mieteinkünfte erzielen könnte.
    AG Hamburg
    07.06.1989
  9. 49 C 889/89 - Verwendungen, notwendige; Verwendungsersatz; Selbsthilferecht
    Leitsatz: Zur Frage, ob der Mieter für anfängliche Mänger, die er selbst beseitigt hat, Kostenerstattung vom Vermieter verlangen kann, nachdem das Mietverhältnis aufgrund Kündigung des Mieters bereits nach neun Monaten beendet wurde.
    AG Hamburg
    21.09.1989
  10. 317c C 285/89 - Schadensersatz; Umzugskosten; Eigenbedarf; Kündigung; Widerspruch; Wegfall
    Leitsatz: Der Vermieter ist verpflichtet, nach einer Eigenbedarfskündigung bis zur Räumung den Wegfall des Eigenbedarfs dem Mieter anzuzeigen, auch wenn der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprochen und innerhalb der Kündigungsfrist eine Eigentumswohnung zum Bewohnen erworben hat.
    AG Hamburg-Altona
    27.09.1989