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Urteil Zweckentfremdungsgenehmigung
Schlagworte
Zweckentfremdungsgenehmigung; Wohnzweck; Unterbringung von Aus- und Übersiedlern
Leitsatz
Die Unterbringung von Aus- und Übersiedlern stellt kein Interesse dar, das das öffentliche Interesse an der Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken erheblich überwiegt.
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