Urteil Zurückerhalt
Schlagworte
Zurückerhalt; der Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Veränderungen der Mietsache; Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährung, Beginn; Zurückerhalt der Mietsache; Prüfungsmöglichkeit; Untersuchungsmöglichkeit
Leitsatz
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mietsache beginnt bei fortbestehendem Mietverhältnis entspr. § 558 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in welchem er die Möglichkeit erhält, Art und Umfang von Beschädigungen an dem Mietobjekt umfassend und ungestört zu untersuchen. Auf die Besitzverhältnisse kommt es nicht an.
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