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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Veräusserung; Verwalterzustimmung; Informationspflicht; Geschäftswert
Leitsätze
1. Verlangt ein Wohnungseigentümer vom Verwalter die in der Teilungserklärung verlangte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum, so hat er dem Verwalter jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben.
2. Der Geschäftswert für gerichtliche Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum ist mit 10 bis 20 % des Verkaufspreises anzunehmen.
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