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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalter; Zustimmung; Entgelt; Gemeinschaftsordnung; Veräußerung
Leitsatz
Der rechtsgeschäftliche Veräußerer von Wohnungseigentum hat auch dann an den Verwalter das nach der Gemeinschaftsordnung für seine Zustimmung zur Veräußerung festgesetzte Entgelt zu zahlen, wenn zwar die Zustimmung nicht erforderlich war, aber der Veräußerer sie verlangt hatte.
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