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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Baugewährleistungsansprüche; Behebung von Baumängeln

Leitsätze

1. Jeder Wohnungseigentümer kann die Behebung von Baumängeln verlangen. Solche können auch dann vorliegen, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks geltenden DIN-Vorschriften (hier zur Wärmedämmung) eingehalten wurden.

2. Bei der Behebung von Baumängeln sind einerseits solche technischen Lösungen zu wählen, die den Mangel dauerhaft beseitigen, andererseits ist aber bei mehreren in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

3. Besteht die begründete Aussicht, daß ein Baumangel durch weniger weitreichende Maßnahmen behoben werden kann, ist es einem Wohnungseigentümer zuzumuten, daß zunächst diese und weitergehende Maßnahmen erst dann er-griffen werden, wenn der erstrebte Erfolg nicht erreicht wird.

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