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Urteil vertragsgemäßer Gebrauch
Schlagworte
vertragsgemäßer Gebrauch; Sollbeschaffenheit; Mängelbeseitigung; Feuchtigkeitsschäden; Baumängel
Leitsatz
Der Vermieter haftet für die Geeignetheit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch fortlaufend für die jeweilige Dauer des Mietverhältnisses, so daß er auch bauliche Veränderungsmaßnahmen zur erforderlichen Sollbeschaffenheit vorzunehmen hat.
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