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Urteil Verschmutzungen
Schlagworte
Verschmutzungen; Unrat; Lichthof; Mietminderung
Leitsatz
Verschmutzungen durch herunterfallende Gegenstände im Lichthof einer Wohnanlage rechtfertigen keine Mietminderung, soweit der Mieter nach der Hausordnung selbst zur Reinhaltung verpflichtet ist. Im Einzelfall können übermäßige Verschmutzungen eine Mietminderung begründen, die der Mieter jedoch beweisen muß.
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