Urteil Schriftform der Kündigung
Schlagworte
Schriftform der Kündigung; Kündigung der Hauswartswohnung; Kündigung/Schriftform; Schriftform/Kündigung; gerichtliches Protokoll/kein Ersatz für Schriftform; Protokollierung/kein Ersatz für Schriftform; Kündigung/zu gerichtlichem Protokoll; Hauswartswohnung/Kündigung; Kündigung/Hauswartswohnung; Betriebsbedarf/Kündigungsgrund; Kündigung/Betriebsbedarf; berechtigtes Interesse/Betriebsbedarf; Betriebsbedarf/berechtigtes Interesse; Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Kündigung der Hauswartswohnung; Arbeitsverhältnis/Beendigung als Kündigungsgrund
Leitsatz
1. Eine mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung der Wohnung kann nicht mehr auf § 565 c Ziff. 2 BGB gestützt werden.
2. Die Absicht des Vermieters, die Wohnung an einen Hauswart zu vermieten, ist als berechtigtes Interesse i.S.d. § 564 b Abs. 1 BGB anzusehen.
3. Das Festhalten an der Kündigung stellt sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar, wenn eine andere, gleich geeignete Wohnung freigeworden und an einen anderen Mieter vermietet worden ist.
4. Die Erklärung der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zu gerichtlichem Protokoll ersetzt nicht die notwendige Schriftform.
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