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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Fachhandwerkerklausel; Zahlungsanspruch bei Umbaumaßnahmen des Vermieters
Leitsätze
1. Eine Mietvertragsklausel verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie die Ausführung von Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker vorschreibt und damit Eigenleistungen des Mieters ausschließt.
2. Der Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn infolge Umbaumaßnahmen des Vermieters in der Wohnung die Schönheitsreparaturen gleich wieder zerstört werden würden.
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