Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Abwälzung; Anfangsrenovierung; Vorschussanspruch des Mieters
Leitsätze
1. In der formularvertraglichen Vereinbarung, daß der Vermieter dem Mieter die Mietsache "in dem Zustand bei Übergabe" gewährt, ist keine Überbürdung der Anfangsrenovierung auf den Mieter zu sehen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Mietvertrag im übrigen eine Vereinbarung darüber, wer die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, nicht mit der notwendigen Klarheit getroffen worden ist.
3. Ein Vermerk des Vermieters "Wohnung ist renovierungsbedürftig" bedeutet ebenfalls keine Abwälzung der Anfangsrenovierung auf den Mieter.
4. Daher hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Vor-schuß für die Kosten der Anfangsrenovierung, wenn er bei Vertragsbeginn auf der Instandsetzung der Wohnung bestanden und den Vermieter vergeblich zur Anfangsrenovierung aufgefordert hat.
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