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Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; Aufsichtspflichtverletzung; Verjährung
Leitsatz
Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 558 BGB kommt auch für denjenigen in Betracht, der gegebenenfalls durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 BGB Schäden an der Mietsache hervorgerufen hat.
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