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Urteil Sachmangel
Schlagworte
Sachmangel; Gefahrenquelle; Fehler der Mietsache
Leitsatz
Mieträume müssen grundsätzlich so beschaffen sein, daß sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt sind. Durch außergewöhnliche Umstände wirksam werdende Gefahrenquellen stellen keinen Fehler der Mietsache dar.
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