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Urteil Renovierung
Schlagworte
Renovierung; Schönheitsreparaturen; Unwirksamkeit; Klausel; frisch renoviert
Leitsätze
1. Die Kammer folgt dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17.2.1989 (WM 1989, 121), da eine Klausel, die die Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter vorsieht, der Prüfung in gebotener generalisierender Betrachtungsweise unterfällt.
2. Eine Wohnung, die drei Monate vor Einzug des Mieters renoviert wurde, ist regelmäßig jedenfalls dann nicht als frisch renoviert anzusehen ist, wenn sie in der Zwischenzeit von einem anderen Mieter bewohnt wurde.
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