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Urteil Rechtsmißbrauch
Schlagworte
Rechtsmißbrauch; Kündigung; Vertragspflichtverletzung; Mitmieter; Wohngemeinschaft
Leitsatz
Neu in eine Wohngemeinschaft eingezogene Mieter haften nicht für Vertragsverletzungen ausgeschiedener oder ausscheidender Altmieter, so daß ihnen gegenüber eine fristlose Kündigung unzulässig ist.
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