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Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Geldausgleich; Umbau
Leitsatz der Redaktion
Der zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den
Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen , wenn die Schönheitsreparaturen
durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
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