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Urteil ortsübliche Vergleichsmiete
Schlagworte
ortsübliche Vergleichsmiete; Zustimmungsbegehren; Mieterhöhung; Spanne; Mietspiegelfeld; Wohnwertmerkmale
Leitsatz
Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete reicht es grundsätzlich aus, daß die Zustimmung zu einem Mietzins verlangt wird, der innerhalb der Spanne des für die jeweilige Wohnung maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. Auf die im Mietspiegel aufgeführten Wohnwertmerkmale kommt es regelmäßig nicht an (wie ZK 61).
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