Urteil Ofenreinigungsklausel
Schlagworte
Ofenreinigungsklausel; Verwendungsersatz; preisrechtswidrige Kautionsvereinbarung; Mängelgewährleistungsansprüche
Leitsätze
1. Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter die Kosten der Ofenreinigung zu tragen hat, benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Reinigungen anfallen.
2. Der Mieter, der einen Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen geltend macht, muß im Bestreitensfall nachweisen, daß ihm tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.
3. Die Wirksamkeit einer früher preisrechtlich unzulässigen Kautionsvereinbarung richtet sich nunmehr nach § 550 b BGB.
4. Mängel wegen Mängeln der Mietsache sind durch die §§ 537 ff. BGB abschließend geregelt. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung bestehen daneben nicht.
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