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Urteil Nutzungsentschädigung


Schlagworte

Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung; Vermieterpfandrecht

Leitsatz

Die Vorenthaltung nach § 557 BGB setzt begrifflich voraus, daß der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Rück-gabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Übt ein Vermieter sein Vermieterpfandrecht aus, ist ein Rückerlangungswille zu verneinen.

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