Urteil Nebenkostenabrechnung
Schlagworte
Nebenkostenabrechnung; Betriebskostenabrechnung; Vorauszahlungen; Sollvorschüsse; Übergabestation; Heizkostenabrechnung; Kostenverteilung; hausbezogene Kostenverteilung
Leitsätze
1. Aus dem in § 259 BGB enthaltenen Begriff der "Einnahmen" ergibt sich, daß in eine Nebenkostenabrechnung die tatsächlichen Vorauszahlungen des Mieters und nicht seine Sollvorschüsse einzustellen sind.
2. Eine gesonderte, am Verbrauch orientierte Verteilung je nach Betriebskostenart wäre im Ergebnis sachgerecht, würde den Vermieter jedoch vor unzumutbare Anforderungen stellen.
3. Werden von einer Übergabestation mehrere Häuser mit Wärme und Warmwasser beliefert, gehört zur Nachvollziehbarkeit einer Heizkostenabrechnung, daß ausreichende Angaben über die an die Übergabestation gelieferte Wärme und das gelieferte Warmwasser sowie über die Verteilung der hierfür entstandenen Kosten auf die einzelnen Häuser gemacht werden.
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