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Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Härte
Leitsatz
Nach § 541 b Abs. 1 BGB sind Mieterinteressen unter dem Gesichtspunkt der härtebedingten Erhöhung des Mietzinses nur dann und in-soweit schutzwürdig, als es um den Erhalt eines angemessenen Wohnraums zu einem für den Mieter tragbaren Mietzins geht.
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