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Urteil Miteigentümer
Schlagworte
Miteigentümer; Sondereigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Terrasse; Restaurationsbetrieb
Leitsätze
1. Ein Miteigentümer darf von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer dadurch über das bei einem geordneten Zusammenleben un-vermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Ist der Teilungserklärung über die Zweckbestimmung einer Terrasse nichts zu entnehmen, so folgt daraus nicht, daß sie ohne weiteres als eine den im angrenzenden Bereich betriebenen Restaurationsbetrieb erweiternde Fläche genutzt werden darf.
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