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Urteil Mietvertragserweiterung


Schlagworte

Mietvertragserweiterung; Mängelansprüche; Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln; Zahlungsverzug; Minderungsquote bei Feuchtigkeitserscheinungen

Leitsätze

1. Wird in einer Vereinbarung über nachträglich hinzugemietete Räume von einer "Erweiterung" des ursprünglich geschlossenen Mietvertrages gesprochen und die nachträglich abgeschlossene Vereinbarung als "Bestandteil" des früheren Mietvertrages bezeichnet, so kommt ein einheitliches Mietverhältnis über sämtliche Räume zustande.

2. Der Mieter, der in Erwartung baldiger Beseitigung vorübergehender Mängel den Mietzins weiterhin zahlt, verliert nicht ohne weiteres in entsprechender Anwendung des § 539 BGB seine Rechte aus §§ 537, 538 BGB.

3. Neben dem Mietminderungsrecht steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB zu, das bis zum fünffachen Minderungsbetrag bestehen kann.

4. Das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts schließt den Verzug des Mieters mit dem Mietzins aus, ohne daß sich der Mieter darauf zu berufen braucht.

Eine Zug-um-Zug-Verurteilung setzt jedoch voraus, daß der Mieter wegen der Mängelbeseitigungsansprüche die Einrede des nicht er-füllten Vertrages erhebt.

5. Verzug des Mieters kann ohnehin nur insoweit eintreten, als er die preisrechtlich zulässige Miete schuldet.

6. Eine vor dem 1. Januar 1988 vereinbarte preisrechtlich unzulässige Miete wird gemäß § 5 GVW in Verbindung mit § 3 GVW nur in Höhe von 10 % über der ursprünglich preisrechtlich zulässigen Miete wirksam.

7. Bei Feuchtigkeitserscheinungen in den Decken von Wohn-, Schlafzimmer, Erkerzimmer nebst Loggia sowie Bad ist eine 20%ige Minderung der Kaltmiete gerechtfertigt.

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