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Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag; Einbauten
Leitsatz
Ein Mietvertrag, der keinen Hinweis darauf enthält, daß bei Mietbeginn vorhandene Einbauten Mietereigentum seien, ist dahingehend auszulegen, daß sämtliche bei Mietbeginn vorhandenen eingebauten bzw. verlegten Gegenstände solche der Vermietung sein sollen (Abgrenzung zu LG Berlin GE 87, 39).
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