Urteil Mietspiegel
Schlagworte
Mietspiegel; Mittelwert; Darlegungslast; Vergleichsmiete; Isolierglasfenster; Grünanlagen; Wohnwert; Wohnwertminderung; Fluglärm; Schnitt; Zimmerzuschnitt; Kabelanschluß; Elektrosteigeleitung; Gegensprechanlage; Verkehrsverbindungen; Einkaufsmöglichkeiten
Leitsätze
1. Verlangt der Vermieter eine über dem Mittelwert des Berliner Mietspiegels liegende Miete, so muß er entweder die Unanwendbarkeit dieses Mietspiegels im Einzelfall darlegen oder Faktoren vortragen, die eine über dem Mittelwert liegende Miete als gerechtfertigt erscheinen lassen.
2. Der Mietspiegel gibt für die weitaus überwiegende Zahl der davon betroffenen Mietverhältnisse die ortsübliche Vergleichsmiete wieder.
3. Isolierglasfenster in den Wohn- und Schlafräumen erhöhen ebenso den Wohnwert wie ein Balkon. Der schlechte Schnitt eines Zimmers mit den Abmes sungen 4,80 m x 1,60 m ist als wohnwertmindernd zu werten. Kabelanschluß, verstärkte Elektrosteigeleitung und Gegensprechanlage sind wohnwerterhöhende Faktoren. Gute Verkehrsverbindungen, gute Einkaufsmöglichkeiten und gut erreichbare Grünanlagen überwiegen die Wohnwertminderung durch Fluglärm.
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