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Urteil Mietpreisbindung
Schlagworte
Mietpreisbindung; preisgebundener Altbauwohnraum; Modernisierung; Grundrissveränderungen; zusätzliches Zimmer; Be- und Entwässerungsleitungen; Folgekosten
Leitsätze
1. Grundrißveränderungen als Modernisierung.
2. Der Gewinn eines zusätzlichen Zimmers auf - im wesentlichen - Kosten der bisherigen Mädchenkammer als Modernisierung.
3. Kosten der Verlegung von Be- und Entwässerungsleitungen als Folgekosten von modernisierender Grundrißänderung gehören zu den Modernisierungskosten.
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