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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Mietspiegel; Orientierungsmerkmale; Bad; Steckdosen
Leitsätze
1. Trotz mehrmaliger Zahlung des begehrten Mietzinses und telefonischer Zustimmung kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung das Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
2. Das Fehlen eines Handwaschbeckens im Bad und das Vorhandensein nur einer Steckdose in jedem Raum sind wohnwertmindernde Merkmale.
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