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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Hauswartleistungen; Dienstvertrag; ermäßigter Mietzins; Mietvergünstigung; Dienstmietwohnung
Leitsatz
Erhält der Mieter eine Wohnung zu einem ermäßigten Mietzins, weil er Hauswartsarbeiten ausführt, richtet sich die Erhöhung des Mietzinses auch dann nach § 2 MHG, wenn die Vereinbarung über die Hauswartsarbeiten aufgehoben wird und der Mietzins lediglich dem nicht ermäßigten Mietzins angepaßt werden soll.
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