Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Mietmangel; Garantiehaftung; Wasserschaden; Haftungsklausel; latente Schadensursache, Beweislast
Leitsätze
1. Die in Baumaterialien und ihren Verbindungen von vornherein in-newohnende Vergänglichkeit ist nicht schon als verborgene Mangel-ursache im Sinne des § 538 Abs. 1 BGB zu werten.
2. Für eine zum Schadensersatz des Vermieters führende Pflichtverletzung genügt es nicht, daß die Gefahr für die Beschädigung der Mietsache aus einem dem Einblick des Mieters entzogenen Gefahrenbereich kommt, sondern es muß feststehen, daß es sich bei pflichtgemäßer Erfüllung der Vermieterpflichten um eine beherrschbare Gefahrenquelle handelt oder daß der spezifische Schaden bei regelmäßiger Instandhaltung nicht einzutreten pflegt.
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