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Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Mietmangel; Feuchtigkeitsschäden; DIN Vorschriften; Aufklärungspflicht; Lüftungspflicht
Leitsätze
1. Die Einhaltung von DIN Vorschriften, die ihre Funktion im Baurecht haben, schließt nicht aus, daß die in der Wohnung aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf einen vom Vermieter zu vertretenden Baumangel zurückzuführen sind.
2. Unter besonderen Umständen trifft den Vermieter gegenüber dem Mieter eine Aufklärungspflicht dahingehend, daß die Wohnung in entsprechendem Maße zu lüften ist.
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