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Urteil Kündigungsfristvereinbarung
Schlagworte
Kündigungsfristvereinbarung; Schriftform
Leitsatz
Wenn der Vermieter und der Mieter mündlich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren als im schriftlichen Mietvertrag vorgesehen war, ist diese Vereinbarung zwar nach den §§ 566, 125 BGB unwirksam, doch kann sich der Vermieter nach Treu und Glauben darauf nicht berufen.
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